§ 1  Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Verein zur Förderung des Instituts für Aramäische Studien e.V.“
  2. Die Gesellschaft führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.

§ 2  Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der Gesellschaft ist die ideelle und finanzielle Förderung von Aramäischen Studien in jeglichen Fachbereichen.
  2. Unter Aramäischen Studien versteht die Gesellschaft Forschung und wissenschaftliche Arbeiten zu Themen, die das syrische Erbe in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreffen.
  3. Unterstützt werden natürliche und juristische Personen.
  4. Die Förderung wird durch Gewährung ideeller und finanzieller Unterstützung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten erfolgen.
  5. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Projekten verwirklicht, die dem geförderten Zweck dienen. Unterstützt werden auch Maßnahmen, die geeignet sind, für Aramäische Studien zu werben.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen, anderenfalls wird die Förderung eingestellt. Werden die Mittel zweckwidrig verwendet, sind sie der Gesellschaft zurückzuerstatten.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung (AO). Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft zu verwenden.
  2. Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Zuwendungen nicht begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

§ 4  Fördermittel

  1. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • öffentlichen Zuschüssen
    • Zuwendungen
    • Spenden
    • sonstigen Einnahmen
  2. Sämtliche Mittel werden nach Abzug der zur Verwaltung der Gesellschaft notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft verwendet.
  3. Die Organe sind bei der Zuteilung von Fördermitteln an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 5  Aktive Mitglieder

  1. Mitglied kann jeder Studierende und Akademiker werden, der an der Verwirklichung der Gesellschaftsziele interessiert ist.
  2. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 6  Fördermitglieder

  1. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
  4. Fördermitglieder haben das Recht, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen nach § 15 Nr. 5 der Satzung zu beantragen.
  5. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 7  Ehrenmitglieder

  1. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Verwirklichung der Gesellschaftsziele verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen nach § 15 Nr. 5 der Satzung zu beantragen.
  4. Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus der Gesellschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
  2. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 9  Beitrag

Es wird ein Beitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, sowohl für aktive Mitglieder, als auch für Fördermitglieder erhoben.

§ 10  Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. und 2. Vorsitzender
    • Vorstand Finanzen
    • Vorstand PR und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.
  4. Die Haftung des Vorstands ist beschränkt. Der Vorstand haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen seiner Pflichten.

§ 12  Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Organisation von Symposien, Seminaren und anderen Veranstaltungen
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Vorlage der Jahresplanung, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes über die Tätigkeiten der Gesellschaft
    • Beantragen und Einwerben von Fördermitteln
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Personen zu Ehrenmitgliedern
    • Verwaltung der Fördermittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke
    • Beschlussfassung über Förderanträge und Vergabe von Fördermitteln gemäß dem Zweck der Satzung.
    • Satzungsänderungen im Rahmen der Eintragung der Gesellschaft bei Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes können in Ausnahme zu § 15 Abs. 2, 2. Spiegelstrich vom Vorstand mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.
  2. Der Vorstand beruft und ernennt einen Koordinator für die Angelegenheiten der Stiftung für Aramäische Studien.

§ 13  Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder der Gesellschaft werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand berufen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt im Vorstand.

§ 14  Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  5. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht.

§ 15  Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst am Ende des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen und geleitet. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Gesellschaftsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entlastung, Abberufung und Wahl des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung – außer im Falle des § 12 Abs. 1, letzter Spiegelstrich – und über die Gesellschaftsauflösung
    • weitere Aufgaben, soweit sich dies nach Gesetz ergibt
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied jeweils eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, d. h. neben den aktiven Mitgliedern auch Ehren- und Fördermitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Gesellschaftszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16  Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte der Gesellschaft auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Der Bericht der Kassenprüfung ist an alle Mitglieder – auch Förder- und Ehrenmitglieder – zuzusenden und zu veröffentlichen.

§ 17  Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft ist durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen je zur Hälfte an „Brot für die Welt“ und an „Deutscher Caritasverband e.V.“.

§ 18  Sonstige Bestimmungen

  1. Die Schriftform ist per E-Mail gewahrt. Eine digitale Signatur ist hierbei nicht erforderlich.
  2. Alle in der Satzung der Gesellschaft zur Förderung Aramäischer Studien e.V. maskulin angeführten Ämter und Organe, sind ebenso feminin anzuwenden.

Die vorstehende Satzung wurde zuletzt in der Jahreshauptversammlung vom 07. Dezember 2013 geändert.